Satzung ChariFilm
§1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen ChariFilm.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Essen.
§2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 (Zweck des Vereins)
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Einsatzes digitaler Medien bei Non Profit Organisationen.
3.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen und durch Unterstützung und Erstellung filmischen Materials zur Bildung, Information und Bekanntmachung wichtiger gemeinnütziger Aktivitäten.
3.3.1 Der Verein verfolgt gleichberechtigt nebeneinander ausschließlich und unmittelbar die Förderung von
3.3.1.1 Wissenschaft und Forschung
3.3.1.2 Bildung und Erziehung
3.3.1.3 Kunst und Kultur
3.3.2 Der Verein fördert Wissenschaft und Forschung durch Untersuchungen und Forschungsarbeiten im Bereich des bewegten Bildes und der damit zusammenhängenden Kommunikationstechniken sowie deren besondere Bedeutung für die Entwicklung des Ruhrgebietes und des Landes Nordrhein Westfalen.
3.3.3 Der Verein fördert die Allgemeinheit in Bildung und Erziehung durch die Veranstaltung von Seminaren, Bildungs- und Weiterbildungsreichen im Bereich Film, Video, moderner Kommunikationstechnologien und ästhetischer Fragen. Durch Bildungsveranstaltungen und spezielle Weiterbildungsreihen werden in der Öffentlichkeit die filmhistorischen, filmkulturellen und filmtechnischen Kenntnisse vertieft und gefördert. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Förderung des filmischen Nachwuchses.
3.3.4 Der Verein fördert Kunst und Kultur durch die kulturelle Auseinandersetzung mit dem Kunstwerk Film.
Es sollen ausschließlich kulturell wertvolle, künstlerisch unabhängige Filmproduktionen durch Bereitstellung technischer Geräte, geeigneter Räumlichkeiten und organisatorischer Hilfestellung ermöglicht werden. Mediale Kommunikationsangebote, die der Verbesserung der Medienkultur dienen werden mit einbezogen.
3.3.5 Zweck des Vereins ist es, die unabhängige Filmkultur im Ruhrgebiet und Umland zu fördern, die Interessen der heimischen Filmemacher öffentlich zu vertreten, ihre Zusammenarbeit zu fördern und sich um die Filmaktivitäten in Stadt und Land zu bemühen.
3.4 Der Verein ist parteipolitisch oder konfessionell nicht gebunden.
§4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
PETA Deutschland e.V. , Friolzheimer Str. 3a, 70499 Stuttgart, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Essen, 20.12.18
Ulrich Kaiser
Fania Jacob
Anna Wenske
Mele Wenske
Oliver Ostwald
Melissa Wenkse
Fabian Weishaupt