Allgemeine Geschäftsbedingungen der SimpleFilm GmbH (nachfolgend „CF“)

 

§ 1 Vertragsabschluss

Für Verträge mit CF gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Angebote von CF in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

 

§ 2 Leistungsumfang

CF erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von CF zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann CF dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit CF schriftlich darauf hingewiesen hat.

 

§ 3 Preise und Zahlung

Es gelten die angebotenen Preise. Diese Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots keine Preiserhöhungsmöglichkeit enthält. Bei längerfristigen Leistungen ist CF berechtigt, die Preise für Personalleistungen bei Tariferhöhungen angemessen anzupassen. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Reisekosten, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand für

a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form durch den Kunden,
b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c) von Aufwand für Lizenzmanagement,
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen
e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen sowie
f) die Archivierung von Daten/Filmen/Rohmaterial etc.

CF ist berechtigt, für Produktionsleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Unsere Rechnungen sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

 

§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Ist für die Leistung von CF die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit von SF um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von

a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie CF nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z. B. Bild- und Tonmaterial), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

 

§ 5 Abnahme

Der Kunde wird die Leistungen von CF unverzüglich abnehmen, sobald CF die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen von CF gelten als abgenommen, wenn SF die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat

a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 10 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe detaillierter Mängeln verweigert,
b) oder der Kunde die Leistungen von CF oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich verwendet, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von SF erbrachten Leistungen beruht.

Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

 

§ 6 Mitwirkungspflicht

Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem erforderliche Inhalte für die Produktionen der CF zeitgerecht und – wenn nicht anders vereinbart – in digitaler Form zur Verfügung stellen. Soweit CF dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlasst, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit CF keine Korrekturaufforderung erhält. Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich.

Kommt der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt die erforderliche Mitwirkung kann CF den entstandenen Leistungsausfall entsprechend der jeweils gültigen Stundenzahl in Rechnung stellen.

 

§ 7 Nutzungsrechte

CF räumt dem Kunden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vereinbarten Nutzungszweck ein. Der Kunde erwirbt dieses Rechte unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der Leistungen von CF. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, CF über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. CF geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. CF nimmt für ihre Produktionen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur – insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung, die dem Kunden von Fall zu Fall mitgeteilt wird, kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die CF keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. CF wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden. SF kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 20% in Rechnung stellen. Ein darüber hinausgehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Produktion erfolgt nicht. Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Produktion nutzen. Wird CF vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht zum vereinbarten Zweck verwandt wurde, so ist der Kunde CF zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, CF über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder CF dabei zu unterstützen. Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von SF z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er CF unverzüglich darüber informieren.

 

§ 8 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

CF behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die im Auftrag des Kunden hergestellten Produkte in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und ggf. entsprechende Links zu setzen. CF hat unter Berücksichtigung beiderseitigen Interessen das Recht, die Geschäftsverbindung zu dem Kunden im Klartext und/ oder mit dem Original- oder nachgezeichnetem Kundenlogo in Presseverlautbarungen und auf der Internetpräsenz sowie Druckschriften bekannt zu geben. Insoweit produzierte Werke ohne Branding in der Schlusseinstellung geliefert werden, ist bei der Nutzung auf die Urheberschaft von CF gesondert hinzuweisen.

 

§ 9 Gewährleistung

Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von CF innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch CF nachgebessert oder ausgetauscht. CF behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos eine geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält, zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahme unverzüglich umsetzen und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 6) beachten. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen. Offene Mängel muss der Kunde der CF binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefes rügen. Verdeckte Mängel müssen bei CF innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel sind detailliert wiederzugeben.

 

§ 10 Haftung

Für leichte Fahrlässigkeit haften CF und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. CF haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst. CF haftet dem Kunden nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Programmen oder sonstigen Daten in Informationssystemen des Kunden. Die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere auch für Schäden Dritter, die dem Kunden gegenüber geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen.

 

§ 11 Datenschutz und Geheimhaltung

CF speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung). Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. CF weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

 

§ 12 Kündigung

Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen kann der Kunde frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 7 – Nutzungsrechte – und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann CF fristlos kündigen.

 

§ 13 Mitteilungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an:

Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des Anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem auf seiner Seite zur Verfügung. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der elektronischen Form gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

 

§ 14 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Essen vereinbart.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand Dezember 2018